Datenschutz

BGH-Urteil mit Sprengkraft für Vereine: Datenschutz ist kein pauschales Gegenargument mehr.

27. Juli 2026 · Sören Claas Victor Lasch

BGH-Urteil mit Sprengkraft für Vereine: Datenschutz ist kein pauschales Gegenargument mehr

Viele Vereine sind überzeugt, dass sie die E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder aus Datenschutzgründen grundsätzlich nicht herausgeben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nun deutlich eingegrenzt.

Mit Urteil vom 10.12.2025 unter dem Aktenzeichen II ZR 132/24 entschied der Bundesgerichtshof: Ein Vereinsmitglied kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder haben.

Das gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied vor einer Mitgliederversammlung Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern aufnehmen möchte, um auf die vereinsinterne Willensbildung Einfluss zu nehmen.

Der Bundesgerichtshof sieht darin ein berechtigtes Mitgliedschaftsrecht. Die Verarbeitung der Kontaktdaten kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig sein, sofern sie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist.

Was bedeutet das für Vereine?

Viele Datenschutzinformationen, Aufnahmeanträge und internen Prozesse basieren noch auf der Annahme, dass Mitgliedsdaten ausschließlich für die Mitgliederverwaltung verwendet werden dürfen.

Das Urteil zeigt jedoch, dass die Rechtslage differenzierter ist. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen immer im Zusammenhang mit den satzungsmäßigen und gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten betrachtet werden.

Vorstände sollten deshalb jetzt prüfen:

  • Sind die Datenschutzinformationen und Datenschutzhinweise noch aktuell?
  • Gibt es einen dokumentierten Prozess für Anfragen von Vereinsmitgliedern?
  • Ist geregelt, wie die Erforderlichkeit einer Datenherausgabe geprüft und dokumentiert wird?
  • Sind Vorstand, Geschäftsstelle und Datenschutzverantwortliche auf entsprechende Anfragen vorbereitet?
  • Ist festgelegt, welche Daten im konkreten Fall tatsächlich erforderlich sind?

Datenschutz bleibt wichtig – aber richtig angewendet

Das Urteil bedeutet nicht, dass Mitgliederlisten künftig beliebig verteilt werden dürfen. Es handelt sich nicht um einen pauschalen Anspruch auf sämtliche Mitgliederdaten.

Entscheidend bleiben der konkrete Zweck, die Erforderlichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die nachvollziehbare Prüfung des Einzelfalls.

Dennoch macht der Bundesgerichtshof deutlich: Die DSGVO darf nicht pauschal vorgeschoben werden, wenn berechtigte Mitgliedschaftsrechte betroffen sind.

Welche Vereine sollten jetzt besonders aufmerksam sein?

Das Urteil ist insbesondere für Sportvereine, Schützenvereine, Fördervereine, Karnevalsvereine und andere eingetragene Vereine relevant.

Für sie ist die Entscheidung ein Anlass, die eigenen Datenschutz- und Organisationsprozesse zu überprüfen. Wer vorbereitet ist, vermeidet Unsicherheiten, unnötige Konflikte und möglicherweise anfechtbare Beschlüsse.

Fazit

Datenschutz bedeutet nicht, personenbezogene Daten grundsätzlich zurückzuhalten.

Datenschutz bedeutet, personenbezogene Daten rechtmäßig, zweckgebunden, erforderlich und nachvollziehbar zu verarbeiten. Genau daran erinnert dieses Urteil.

Schlagwörter: Datenschutz, DSGVO, Vereinsrecht, BGH, Verein, Mitgliederversammlung, Compliance, Informationssicherheit, Vorstand, Datenschutzbeauftragter

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